RS Vwgh 1998/2/19 97/20/0678

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bei der Wertung einer Person als "verläßlich" iSd WaffG 1996 ist ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verläßlichkeit den Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können die Folgerung rechtfertigen, daß die vom WaffG 1996 geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist (Hinweis E 20.2.1990, 89/01/0414).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200678.X04

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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