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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §16 Z2 litb;Rechtssatz
Unter Zugrundelegung des Unterhaltscharakters der getroffenen Vereinbarung ist zu beachten, daß Unterhaltsansprüche, die (in Gestalt eines den ursprünglichen Streitgegenstand erweiternden Vergleiches) im streitigen Verfahren geltend gemacht werden, nicht unter die Bewertungsvorschrift des § 16 Z 2 lit b GGG fallen (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren/5, AE 1 zu § 16 GGG). Solche Unterhaltsansprüche sind nach § 58 Abs 1 JN zu bewerten. Dabei kommt es darauf an, ob die getroffene Vereinbarung als solche von unbestimmer oder bestimmter Dauer anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160452.X03Im RIS seit
24.10.2001