RS Vwgh 1998/2/19 97/16/0452

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §16 Z2 litb;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;
ZPO §433;

Rechtssatz

Unter Zugrundelegung des Unterhaltscharakters der getroffenen Vereinbarung ist zu beachten, daß Unterhaltsansprüche, die (in Gestalt eines den ursprünglichen Streitgegenstand erweiternden Vergleiches) im streitigen Verfahren geltend gemacht werden, nicht unter die Bewertungsvorschrift des § 16 Z 2 lit b GGG fallen (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren/5, AE 1 zu § 16 GGG). Solche Unterhaltsansprüche sind nach § 58 Abs 1 JN zu bewerten. Dabei kommt es darauf an, ob die getroffene Vereinbarung als solche von unbestimmer oder bestimmter Dauer anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160452.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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