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L10102 Stadtrecht KärntenNorm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/05/23 90/17/0104 1 (hier: Ergreifung des Rechtsmittels der Vorstellung gem § 92 Klagenfurter Statut 1993 ist Voraussetzung iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG)Stammrechtssatz
Unter Erschöpfung des Instanzenzuges ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Administrativverfahrens zu verstehen (Hinweis B 15.9.1987, 87/04/0161 bis 0163). Dies hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Beh der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbeh niederer Instanz vor dem VwGH angefochten werden kann (Hinweis B 30.10.1958, 623/57, VwSlg 4788 A/1958). Hiebei ist die Vorstellung als ein Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde anzusehen, dessen Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges iSd Art 131 Abs 1 B-VG ist (Hinweis B 19.9.1969, 948/69, VwSlg 3957 F/1969).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160037.X01Im RIS seit
20.11.2000