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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Ablehnung eines Ansuchens eines Strafgefangenen, über sein Eigengeld in bestimmter Weise verfügen zu dürfen, betrifft zwar subjektive Rechte des Strafgefangenen und kann Gegenstand einer bescheidmäßig zu erledigenden Beschwerde gem § 120 Abs 1 StVG und einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts sein (Hinweis VfGH E 25.2.1971, VfSlg 6360/1971, und E 26.2.1992, 92/01/0040 ua), wenn der beabsichtigten Verfügung im zu entscheidenden Fall etwa § 31 Abs 2 StVG entgegensteht. Voraussetzung für die bescheidmäßige Erledigung einer Beschwerde ist jedoch ein Vorgehen des betroffenen Strafgefangenen, das sich als Versuch einer Durchsetzung des von ihm artikulierten SACHanliegens verstehen läßt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200720.X02Im RIS seit
25.01.2001