RS Vwgh 1998/2/19 97/20/0720

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
StVG §120 Abs1;
StVG §122;
StVG §31 Abs2;
StVG §41 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Ablehnung eines Ansuchens eines Strafgefangenen, über sein Eigengeld in bestimmter Weise verfügen zu dürfen, betrifft zwar subjektive Rechte des Strafgefangenen und kann Gegenstand einer bescheidmäßig zu erledigenden Beschwerde gem § 120 Abs 1 StVG und einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts sein (Hinweis VfGH E 25.2.1971, VfSlg 6360/1971, und E 26.2.1992, 92/01/0040 ua), wenn der beabsichtigten Verfügung im zu entscheidenden Fall etwa § 31 Abs 2 StVG entgegensteht. Voraussetzung für die bescheidmäßige Erledigung einer Beschwerde ist jedoch ein Vorgehen des betroffenen Strafgefangenen, das sich als Versuch einer Durchsetzung des von ihm artikulierten SACHanliegens verstehen läßt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200720.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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