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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Nicht "Zahlungen" der bf GmbH "AN die ... GmbH und ... GmbH" (gemeint offensichtlich aus "Gewinnausschüttungsansprüchen" auf Grund von Genußrechten) unterliegen der Gesellschaftsteuer, sondern vielmehr die von diesen beiden GmbH erbrachten Gegenleistungen für die Erlangung der Genußrechte. Wie hoch auf Grund dieser Genußrechte die Beteiligung dieser Gesellschaften am Gewinn der bf GmbH gewesen ist, ist demgegenüber für die Erfüllung des gesellschaftsteuerpflichtigen Tatbestandes ohne jegliche Bedeutung (hier: die im übrigen offenkundig routinemäßig und ohne jeden Zusammenhang mit dem Erwerb der Genußrechte erfolgte Anforderung von Bilanzen stellte somit keine Amtshandlung dar, die zur Geltendmachung der durch den Erwerb der Genußrechte verursachten Gesellschaftsteuer vorgenommen worden ist; der Gesellschaftsteueranspruch ist damit mangels einer tauglichen Unterbrechungshandlung verjährt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160353.X01Im RIS seit
19.02.2002