RS Vwgh 1998/2/19 97/16/0377

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 §19a idF 1996/201;
StruktAnpG 1996 Art73 Z15c;

Rechtssatz

In Ermangelung einer näheren Übergangsbestimmung (vgl Art 73 Z 15c BGBl 1996/201) ist der Streitgenossenzuschlag auf alle Gebührenberechnungen anzuwenden, die ab dem 1.1.1997 vorzunehmen sind. Gem § 18 Abs 2 Z 2 GGG ist aber im Falle einer Erweiterung des Streitgegenstandes die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren (also hier des um den Vergleich erweiterten ursprünglichen) Streitwertes NEU zu berechnen und in den neuen Betrag die bereits entrichtete Gebühr einzurechnen (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren/5, Anm 5 zu § 18 GGG). Daraus folgt aber (dem

Charakter der Pauschalgebühr folgend, die nicht mehr einzelne Verfahrenshandlungen der Abgabe unterwirft), daß der Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, wenn sie auf Grund des nach dem 1.1.1997 abgeschlossenen Vergleiches unter Einbeziehung des Klagsstreitwertes die Pauschalgebühr neu berechnet und darauf § 19a GGG angewendet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160377.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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