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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Eine festgestellte Änderung der Regierungszusammensetzung gibt keine verläßliche Auskunft darüber, ob eine Verfolgung auf Grund ehemaliger gewalttätiger Auseinandersetzungen, die iZm einer politischen Gesinnung zu sehen sind, nach wie vor zu befürchten ist (hier: Bangladesch).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200925.X01Im RIS seit
20.11.2000