RS Vwgh 1998/2/19 98/20/0008

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die "Namhaftmachung" eines ausdrücklich als solchen bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten in einem vom Asylwerber selbst gestellten Asylantrag ist auch dann als eine Vollmachtserteilung anzusehen, wenn nicht zusätzlich in dem rechtswirksam gestellten Antrag als eine weitere Beilage eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird (Hinweis VfGH E 16.12.1994, VfSlg 13993/1994). Ob rechtens eine Vergebührung des Asylantrages zu erfolgen hatte oder nicht, hat auf die Rechtswirksamkeit dieser Vollmachtserteilung keine Wirkung.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200008.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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