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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die "Namhaftmachung" eines ausdrücklich als solchen bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten in einem vom Asylwerber selbst gestellten Asylantrag ist auch dann als eine Vollmachtserteilung anzusehen, wenn nicht zusätzlich in dem rechtswirksam gestellten Antrag als eine weitere Beilage eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird (Hinweis VfGH E 16.12.1994, VfSlg 13993/1994). Ob rechtens eine Vergebührung des Asylantrages zu erfolgen hatte oder nicht, hat auf die Rechtswirksamkeit dieser Vollmachtserteilung keine Wirkung.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998200008.X02Im RIS seit
20.11.2000