RS Vwgh 1998/2/19 97/16/0341

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §21 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/22 96/16/0040 4

Stammrechtssatz

Der Frage, ob die Schuldnerin den übernommenen Verbindlichkeiten der vereinbarten Schuldübernahme zugestimmt habe, kommt keine Bedeutung zu; vielmehr ist es allein wesentlich, daß es durch die vereinbarte Übernahme der Verbindlichkeiten zu einer Entlastung der Übergeberin gekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160341.X02

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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