Norm
KVG 1934 §21 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/05/22 96/16/0040 4Stammrechtssatz
Der Frage, ob die Schuldnerin den übernommenen Verbindlichkeiten der vereinbarten Schuldübernahme zugestimmt habe, kommt keine Bedeutung zu; vielmehr ist es allein wesentlich, daß es durch die vereinbarte Übernahme der Verbindlichkeiten zu einer Entlastung der Übergeberin gekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160341.X02Im RIS seit
11.06.2001