Ist gem § 44 Abs 2 AsylG 1997 das rk abgeschlossene Asylverfahren des Asylwerbers in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten, wird die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens abgewiesen wurde, gegenstandslos, ohne daß dies durch eine Klaglosstellung des Asylwerbers herbeigeführt worden wäre (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980). Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen (Hinweis B 2.3.1995, 94/19/0908). Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich wegen der durch den nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses eingetretenen Klaglosstellung auf § 58 Abs 2 VwGG.