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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Rechtssatz
Auch wechselseitige Leistungen der Streitparteien, zu denen sie sich im Vergleich verpflichtet haben, sind unabhängig von einer allfälligen Kompensation in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr einzubeziehen (Hinweis E 12.11.1997, 96/16/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160395.X04Im RIS seit
24.10.2001