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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Rechtssatz
Die Begründung für die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages, nämlich daß auch im wiederaufgenommenen Verfahren der Ausschlußtatbestand des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 zu berücksichtigen sei, ist im Beschwerdefall schon deshalb unzureichend, weil sich die dem Bescheid zugrundegelegte Annahme der Verfolgungssicherheit im Heimatland des Asylwerbers auf die nicht näher begründete Anwendung eines Verhältnisse in Ungarn betreffenden Gutachtens von 1994 auf die im wiederaufzunehmenden Verfahren beurteilten Vorgänge des Fluchtjahres 1992 gründete (Kostenzuspruch gem § 58 Abs 2 VwGG).
Schlagworte
Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200649.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009