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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ist gem § 36 Abs 2 dritter Satz VwGG idF der Nov BGBl 1997/I/88 auch bei Erlassung des versäumten Bescheides NACH Ablauf der zu Nachholung gesetzten Frist einzustellen (hier: Kein Anwendungsfall des § 45 Abs 1 Z 5 VwGG, da der Bescheid im Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages noch dem Rechtsbestand angehörte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998010002.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011