RS Vwgh 1998/2/20 96/15/0192

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Veröffentlicht am 20.02.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §27 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;

Rechtssatz

Ein die Betriebsvermögenseigenschaft von Beteiligungen an - für die Zukunft geplant gewesenen - Vertriebsgesellschaften begründender Zusammenhang mit der einzelunternehmerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Unternehmensberater kann nicht etwa darin erblickt werden, daß eine Holdinggesellschaft dem Steuerpflichtigen (Anteilsinhaber) Vorteile einräumt, die einem Fremdvergleich nicht standhalten (Hinweis E 25.10.1994, 94/14/0071). Jedenfalls ist aber kein betrieblicher Zusammenhang zu den Anteilen an einer Holdinggesellschaft gegeben, die Anteile an solchen Vertriebsgesellschaften (noch) gar nicht hält. Werden Aktien an einer Gesellschaft erworben, die möglicherweise in späteren Jahren Anteile an möglicherweise in der Zukunft zu gründenden Vertriebsgesellschaften erwerben bzw halten wird, so werden Wirtschaftsgüter erworben, deren künftige betriebliche Nutzung in keiner Weise feststeht. Solcherart kann nicht davon die Rede sein, daß die Aktien objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150192.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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