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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde mangels Vorliegen eines Gemeinderatsbeschlusses; keine Verhinderung der rechtzeitigen Einberufung des Gemeinderates durch besondere UmständeRechtssatz
Die Argumente der beschwerdeführenden Gemeinde sind nicht geeignet, die Anwendung des §38 Abs3 Nö GdO 1973 zu rechtfertigen, da keine besonderen Umstände vorlagen, die eine rechtzeitige Einberufung des Gemeinderates verhindert hätten. Im Hinblick auf eine mögliche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hätte man durch die Festsetzung eines Termines für eine Gemeinderatssitzung vor Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist Vorsorge treffen können (vgl auch VfSlg 10646/1985, 13161/1992 und 13792/1994, sowie VfGH 24.09.96 B3035/95).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Vertretung nach außen (Gemeinderecht), Gemeinderecht Organe, GemeinderatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B4792.1996Dokumentnummer
JFR_10029775_96B04792_01