RS Vfgh 1997/2/25 B4792/96

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Nö GdO 1973 §35 Abs2 Z10
Nö GdO 1973 §38 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde mangels Vorliegen eines Gemeinderatsbeschlusses; keine Verhinderung der rechtzeitigen Einberufung des Gemeinderates durch besondere Umstände

Rechtssatz

Die Argumente der beschwerdeführenden Gemeinde sind nicht geeignet, die Anwendung des §38 Abs3 Nö GdO 1973 zu rechtfertigen, da keine besonderen Umstände vorlagen, die eine rechtzeitige Einberufung des Gemeinderates verhindert hätten. Im Hinblick auf eine mögliche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hätte man durch die Festsetzung eines Termines für eine Gemeinderatssitzung vor Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist Vorsorge treffen können (vgl auch VfSlg 10646/1985, 13161/1992 und 13792/1994, sowie VfGH 24.09.96 B3035/95).

Entscheidungstexte

  • B 4792/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1997 B 4792/96

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Vertretung nach außen (Gemeinderecht), Gemeinderecht Organe, Gemeinderat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4792.1996

Dokumentnummer

JFR_10029775_96B04792_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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