RS Vwgh 1998/2/20 96/15/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §6;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5;
EStG 1988 §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/15 93/14/0175 1

Stammrechtssatz

Die Aufteilung des Kaufpreises einer bebauten Liegenschaft hat nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen. Hiezu ist jeweils der Verkehrswert des bloßen Grund und Bodens einerseits und des Gebäudes andererseits zu schätzen und der Kaufpreis im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen (Hinweis E 14.1.1986, 84/14/0019, betreffend § 4 Abs 1 EStG 1972). Die gleichen Überlegungen haben für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1972 zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150086.X05

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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