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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Der Hinweis des Staatsbürgerschaftswerbers auf Art 34 zweiter Satz FlKonv ist nicht geeignet, die Flüchlingseigenschaft als besonders berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs 3 StbG 1985 anzusehen, da diese Bestimmung lediglich die Beschleunigung des EinbürgerungsVERFAHRENS und die weitestgehende Reduktion der Kosten eines solchen Verfahrens bezweckt.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010875.X01Im RIS seit
20.11.2000