RS Vfgh 1997/2/25 B2586/96

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Tir GVG 1993 §23 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft mangels Legitimation.

Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft - der gemäß §23 Abs1 Tir GVG 1993 Parteistellung zugekommen wäre - hat ihr Recht zur Antragstellung und zur Einbringung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgeübt.

Die belangte Behörde hat, indem sie die Berufung der Zweit- und Drittbeschwerdeführer abwies, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (s zB VfSlg 8098/1977). Sie hat daher die durch den erstinstanzlichen Bescheid geschaffene Rechtslage nicht zum Nachteil der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft verändert. Damit aber fehlt der Erstbeschwerdeführerin iS der bereits zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Beschwerdelegitimation.

Zulässigkeit der Beschwerde der Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Aufhebung des Bescheides infolge Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir GVG 1993 mit E v 10.12.96, G84/96 ua (Quasianlaßfall).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Legitimation, Grundverkehrsrecht Behörden, Parteistellung Grundverkehrsrecht, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2586.1996

Dokumentnummer

JFR_10029775_96B02586_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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