RS Vwgh 1998/2/20 96/15/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1998
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5;
GewStG §6;
KStG 1988 §7;

Rechtssatz

Behauptet die abgabepflichtige GmbH Einkünfte von Null Schilling bzw geringere Verluste als die Abgabenbehörde angenommen hat, so ergibt sich daraus, daß die Abgabenbehörde, weil sie eine Mitunternehmerschaft der Abgabepflichtigen in Form der atypischen stillen Gesellschaft nicht anerkannt hat, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Verlusten festgestellt hat, kein steuerlicher Nachteil für die Abgabepflichtige (Hinweis E 14.1.1986, 85/14/0135)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150169.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten