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32 SteuerrechtNorm
EStG 1988 §103 idF 1993/818;Rechtssatz
Gemäß §112a EStG 1988 ist § 103 EStG 1988 idF BGBl 448/1992 nur dann weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist. Der Tatbestand "hätte erteilt werden müssen" ist in § 112a EStG 1988 nicht enthalten (Hinweis E 22.2.1995, 94/13/0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150048.X01Im RIS seit
30.01.2001