Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BundesforsteG 1996;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/31 91/10/0024 4 VwSlg 13572 A/1992Stammrechtssatz
Die Österreichischen Bundesforste haben keine eigene Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist der Bund. Bei dem von der belangten Behörde (BMLF) beantragten Kostenzuspruch hätte daher der Bund als Rechtsträger der Österreichischen Bundesforste dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Kosten zu ersetzen. Der erkennende Senat vermag den Erwägungen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 3.10.1966, 1731/65, VwSlg 3506 F/1966, nicht zu folgen, wobei auf § 13 Abs 2 VwGG hingewiesen wird. Aus diesem Grund war das Kostenersatzbegehren abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150146.X04Im RIS seit
14.01.2002