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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/15/0116 E 17. Dezember 1993 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Frage, ob ein bestimmtes Entgelt den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob das betreffende Entgelt eine Gegenleistung für die im Einzelfall dem Mieter eingeräumten Rechte darstellt, die mit dem Mietrechtsverhältnis in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebendes Kriterium ist, ob die betreffenden Leistungen unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als im Rahmen des mit dem Bestandvertrag begründeten Austauschverhältnisses erbracht anzusehen oder ob diese Leistungen wirtschaftlich selbständig in dem Sinn sind, daß sie NEBEN dem Bestandverhältnis bestehen (Hinweis E 13.10.1961, 2053/59, VwSlg 2510 F/1961).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150086.X02Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014