RS Vwgh 1998/2/20 96/15/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1998
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §28 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften gehören gemäß § 28 Abs 1 Z 1 EStG 1988 ua auch Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, also insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen usw. Darunter versteht man in der Regel alle Einkünfte, die dem Bestandgeber im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von (unbeweglichen) Bestandobjekten zufließen (Hinweis E 13.10.1961, 2053/59, VwSlg 2510 F/1961, zur entsprechenden Bestimmung des EStG 1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150086.X01

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten