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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften gehören gemäß § 28 Abs 1 Z 1 EStG 1988 ua auch Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, also insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen usw. Darunter versteht man in der Regel alle Einkünfte, die dem Bestandgeber im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von (unbeweglichen) Bestandobjekten zufließen (Hinweis E 13.10.1961, 2053/59, VwSlg 2510 F/1961, zur entsprechenden Bestimmung des EStG 1953).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150086.X01Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014