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93 EisenbahnNorm
B-VG Art103 Abs4Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Sicherung eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges mangels Instanzenzugserschöpfung aufgrund Unterlassung der Einbringung einer Berufung an den zuständigen Bundesminister in einer Angelegenheit der mittelbaren BundesverwaltungRechtssatz
In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung geht der Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet und bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gemäß Art103 Abs4 B-VG bis zum zuständigen Bundesminister. Da das EisenbahnG 1957 im Zusammenhang mit §43 Abs7 EisenbahnG 1957 einen Ausschluß des Instanzenzuges nicht vorsieht (nach §43 Abs7 EisenbahnG 1957 wird der Landeshauptmann nicht als vom zuständigen Bundesminister gemäß §12 Abs4 EisenbahnG 1957 delegierte Behörde tätig), hätte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung einbringen können, über die der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst (nun Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) zu entscheiden gehabt hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Eisenbahnrecht, Bundesverwaltung mittelbareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B5019.1996Dokumentnummer
JFR_10029775_96B05019_2_01