RS Vwgh 1998/2/20 96/15/0169

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Veröffentlicht am 20.02.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/16 93/14/0059 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 BAO. Durch die Vorgangsweise der Behörde, erst im in der Folge ergangenen Sachbescheid ihr dahingehend ausgeübtes Ermessen, das Verfahren nicht auszusetzen, darzulegen, wird ein Abgabepflichtiger in keinem Recht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150169.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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