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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die fortschreitende Entspannung der Situation im Heimatland des Asylwerbers (hier: Region Bihac in Bosnien seit dem Friedensvertrag von Dayton und dem Beschluß des bosnischen Parlaments vom 12.2.1996 über eine generelle Amnestie), welche zudem durch internationale Streitkräfte kontrolliert wird, ist aus Übergriffen in Einzelfällen selbst im Falle, daß ihnen in individuell konkreten Fällen asylrechtliche Relevanz zukäme, keine "allgemeine Verfolgungssituation" ableitbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997011060.X01Im RIS seit
20.11.2000