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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §19 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/10/27 97/17/0256 6Stammrechtssatz
Eine Reduzierung des Verkehrsflächenbeitrages gem § 19 OÖ BauO 1994 gegenüber dem Beitrag, der sich aus der Anwendung des Einheitssatzes, der durch die LReg mit V festgesetzt wird, ergeben würde, könnte allenfalls bei Erlassung einer V durch den Gemeinderat gem § 20 Abs 5 zweiter Satz OÖ BauO 1994 eintreten. Die Erlassung einer solchen V des Gemeinderates wäre dann geboten, wenn die REGELMÄSSIG in der betreffenden Gemeinde für den Straßenbau anfallenden Kosten niedriger wären als die von der LReg ihrer V zugrunde gelegten Kosten. Unterschiede in den Kosten der Herstellung einzelner Straßenstücke erfordern NICHT die Erlassung einzelner (auf Teile des Ortsgebietes bzw bestimmte Straßenstücke bezogenen) Verordnungen. Im Hinblick auf diese schematische Regelung des § 20 Abs 5 OÖ BauO 1994 kann die Auffassung vertreten werden, daß es rechtlich unerheblich sei, ob die Gemeinde beispielsweise von einem Wasserverband einen Kostenersatz für einen Teil der Baumaßnahmen, die im Namen und auf Rechnung der Gemeinde ausgeführt wurden, erhält. Eine derartige schematische Berechnung ist so lange verfassungsrechtlich unbedenklich, als die sich auf diese Weise berechneten Interessentenbeiträge im Rahmen der typischerweise entstehenden Kosten halten. Die gegenständliche Regelung verhindert umgekehrt auch zugunsten des Abgabepflichtigen die "unmittelbare Verrechnung" etwaig entstehender höherer konkreter Errichtungskosten eines bestimmten Straßenstückes.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170107.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009