RS Vwgh 1998/2/23 97/17/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO OÖ 1994 §19 Abs1;
BauO OÖ 1994 §20 Abs5;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/27 97/17/0256 6

Stammrechtssatz

Eine Reduzierung des Verkehrsflächenbeitrages gem § 19 OÖ BauO 1994 gegenüber dem Beitrag, der sich aus der Anwendung des Einheitssatzes, der durch die LReg mit V festgesetzt wird, ergeben würde, könnte allenfalls bei Erlassung einer V durch den Gemeinderat gem § 20 Abs 5 zweiter Satz OÖ BauO 1994 eintreten. Die Erlassung einer solchen V des Gemeinderates wäre dann geboten, wenn die REGELMÄSSIG in der betreffenden Gemeinde für den Straßenbau anfallenden Kosten niedriger wären als die von der LReg ihrer V zugrunde gelegten Kosten. Unterschiede in den Kosten der Herstellung einzelner Straßenstücke erfordern NICHT die Erlassung einzelner (auf Teile des Ortsgebietes bzw bestimmte Straßenstücke bezogenen) Verordnungen. Im Hinblick auf diese schematische Regelung des § 20 Abs 5 OÖ BauO 1994 kann die Auffassung vertreten werden, daß es rechtlich unerheblich sei, ob die Gemeinde beispielsweise von einem Wasserverband einen Kostenersatz für einen Teil der Baumaßnahmen, die im Namen und auf Rechnung der Gemeinde ausgeführt wurden, erhält. Eine derartige schematische Berechnung ist so lange verfassungsrechtlich unbedenklich, als die sich auf diese Weise berechneten Interessentenbeiträge im Rahmen der typischerweise entstehenden Kosten halten. Die gegenständliche Regelung verhindert umgekehrt auch zugunsten des Abgabepflichtigen die "unmittelbare Verrechnung" etwaig entstehender höherer konkreter Errichtungskosten eines bestimmten Straßenstückes.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170107.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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