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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §19 Abs1;Rechtssatz
Bedenken gegen die Heranziehung auch des "Altbestandes" zur Leistung eines Beitrages zur Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche sind beim Verwaltungsgerichtshof aus dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsgebotes nicht enstanden, weil die Anlage einer öffentlichen Verkehrsfläche dem Eigentümer eines hiedurch aufgechlossenen bebauten Grundstückes auch dann infolge Wertzuwachses desselben zum Vorteil gereicht, wenn sie erst nach der Bewilligung (Errichtung) des Bauwerkes erfolgt. Ebensowenig sind Bedenken gegen die Ungleichbehandlung von Anrainern einer Bundesstraße und Landesstraße gegenüber solchen von Gemeindestraßen enstanden, weil die Anlage von Bundesstraßen und Landesstraßen bei typisierender Betrachtung nicht primär der Aufschließung der an ihnen gelegenen Grundstücke dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170107.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009