RS Vwgh 1998/2/23 97/17/0107

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Veröffentlicht am 23.02.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO OÖ 1994 §19 Abs1;
BauO OÖ 1994 §20 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Bedenken gegen die Heranziehung auch des "Altbestandes" zur Leistung eines Beitrages zur Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche sind beim Verwaltungsgerichtshof aus dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsgebotes nicht enstanden, weil die Anlage einer öffentlichen Verkehrsfläche dem Eigentümer eines hiedurch aufgechlossenen bebauten Grundstückes auch dann infolge Wertzuwachses desselben zum Vorteil gereicht, wenn sie erst nach der Bewilligung (Errichtung) des Bauwerkes erfolgt. Ebensowenig sind Bedenken gegen die Ungleichbehandlung von Anrainern einer Bundesstraße und Landesstraße gegenüber solchen von Gemeindestraßen enstanden, weil die Anlage von Bundesstraßen und Landesstraßen bei typisierender Betrachtung nicht primär der Aufschließung der an ihnen gelegenen Grundstücke dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170107.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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