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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs1;Rechtssatz
Damit der Arbeitsplatz als Abgabestelle iSd § 4 ZustG in Betracht kommen kann, muß es sich auch in örtlicher Hinsicht um die Stelle handeln, an der der Empfänger tatsächlich beschäftigt ist. Hat etwa eine Behörde mehrere, an unterschiedlichen Adressen zu findende Dienststellen, reicht die Zustellung an irgendeine räumlich getrennte Dienststelle nicht aus, um als Zustellung "am Arbeitsplatz" in Betracht zu kommen. Dies folgt schon aus der Verknüpfung des regelmäßigen Aufenthaltes des Empfängers einer Sendung an der "Abgabestelle", wie sie etwa § 17 Abs 1 ZustG vornimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170216.X01Im RIS seit
20.11.2000