RS Vwgh 1998/2/24 96/05/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
beobachten
merken

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/16 92/05/0027 4 (hier betreffend § 16 Abs 1 Z 3 ROG NÖ 1976)

Stammrechtssatz

Zur Klärung der Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen Betriebsbau - hier: betreffend eine gewerbliche Betriebsanlage für das Fleischerhandwerk - seiner Betriebstype nach geeignet ist, iSd § 16 Abs 3 OÖ ROG Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich zu bringen, bedarf es eines Gutachtens, welches iSd in stRsp des VwGH vertretenen "Betriebstypentheorie" (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 02te Aufl, S 172 ff) auf der Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben darüber Aufschluß gibt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050075.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten