RS Vwgh 1998/2/24 97/11/0375

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/24 91/11/0020 1

Stammrechtssatz

Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid nach § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen, ohne daß sich die Beh mit seiner geistigen und körperlichen Eignung näher auseinanderzusetzen hat. Die Bestimmung des § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG bietet der Behörde eine ausreichende Handhabe dagegen, daß der Besitzer einer Lenkerberechtigung im Entziehungsverfahren durch Verweigerung seiner Mitwirkung am Ermittlungsverfahren die Entziehung der Lenkerberechtigung verhindert (Hinweis E 17.1.1989, 88/11/0180). Hat die Behörde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und ungeachtet des Fehlens eines entsprechenden Gutachtens die Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger und körperlicher Eignung entzogen, so ist dieser Bescheid rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110375.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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