RS Vwgh 1998/2/24 97/05/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1045;
AVG §8;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bgld BauO räumt einem Grundeigentümer nicht schlechthin ein Tauschrecht ein. Der Abschluß eines Tauschvertrages bleibt vielmehr der privatrechtlichen Disposition vorbehalten (hier:

ein Anrainer - Nachbar - machte geltend, er hätte gern einen Teil des Tauschgrundstückes selbst in sein Grundstück einbezogen, das sonst trotz Baulandwidmung nicht mehr bebaubar wäre).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050270.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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