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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1045;Rechtssatz
Die Bgld BauO räumt einem Grundeigentümer nicht schlechthin ein Tauschrecht ein. Der Abschluß eines Tauschvertrages bleibt vielmehr der privatrechtlichen Disposition vorbehalten (hier:
ein Anrainer - Nachbar - machte geltend, er hätte gern einen Teil des Tauschgrundstückes selbst in sein Grundstück einbezogen, das sonst trotz Baulandwidmung nicht mehr bebaubar wäre).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050270.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009