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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses gegen die Vorschreibung von Umlagen an die Österreichische Apothekerkammer; keine ausreichende faktische Effizienz der Rechtsschutzeinrichtung für den RechtsschutzwerberRechtssatz
Der letzte Satz im §7 Abs1 der UmlagenO der Österr Apothekerkammer, kundgemacht in der Österr Apotheker-Zeitung vom 24.12.54, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Rechtsschutzeinrichtungen haben ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Maß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufzuweisen. Daraus ergibt sich, daß es grundsätzlich unzulässig ist, einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung absolut abzusprechen, wenn nicht wenigstens sonst die Möglichkeit besteht, den Vollzug des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung über dieses in bestimmten Fällen auszusetzen.
Gemäß §2 der GeschäftsO der Schiedskommission (= Anlage B zur UmlagenO) hat der Vorsitzende lediglich "Sorge zu tragen", daß längstens innerhalb eines Monates - also binnen eines relativ kurzen Zeitraumes - nach Einlangen des Rekurses über diesen verhandelt und "nach Tunlichkeit entschieden" wird. Mit dieser Regelung ist nicht sichergestellt, daß die Entscheidung tatsächlich innerhalb eines Monates gefällt wird; an die Nichtbeachtung der Bestimmung sind auch keine Rechtsfolgen geknüpft.
(Anlaßfall: E v 27.02.97, B3503/95 - teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Apotheken Kammer, Rechtsschutz, Beiträge (Apothekerkammer), Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V116.1996Dokumentnummer
JFR_10029774_96V00116_01