RS Vwgh 1998/2/24 97/05/0311

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0284 E 15. Dezember 1986 RS 7

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Vornahme eines Augenscheins ist die Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050311.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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