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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Einer Schätzung jeglicher Art wohnt eine Ungewißheit inne, die umso größer sein wird, je größer und ungenauer die Ausgangsposition ist. Bei einer Gesamtschätzung (hier Lebenshaltungskosten) kann dabei nicht eine einzelne Ausgabenposition allein und für sich betrachtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995130083.X03Im RIS seit
20.11.2000