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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/20 92/04/0276 8 (hier nur Satz 1)Stammrechtssatz
Die den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffende Mitwirkungspflicht (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 844) enthebt die Behörde nicht ihrer aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit erfließenden Pflicht, zunächst selbst - soweit sie es vermag - für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen. Eine "Außerstreitstellung" dergestalt, daß die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteienvorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte, ist dem Verwaltungsstrafverfahren fremd.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050016.X02Im RIS seit
11.07.2001