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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/30 97/05/0063 1 (hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Ableitung von Abwässern darf sowohl aus wasserrechtlichen als auch aus baurechtlichen Gesichtspunkten einer Regelung unterzogen werden (Hinweis E VfGH 22.2.1985, VfSlg 10329). Der Landesgesetzgeber darf somit eine Abgrenzung schaffen, unter welchen Voraussetzungen eine Anschlußpflicht von Liegenschaften besteht (Hinweis E VfGH 4.10.1991, VfSlg 12842). Ob die Anordnung der Kanalanschlußpflicht durch die Baubehörde den von den Wasserrechtsbehörden zu vollziehenden maßgeblichen Rechtsvorschriften entspricht, kann nicht Gegenstand eines nach § 56 NÖ BauO 1976 iVm § 17 NÖ KanalG 1977 durchgeführten Verfahrens sein.
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050002.X03Im RIS seit
28.08.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012