RS Vwgh 1998/2/24 96/05/0075

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Beurteilung, welcher Betriebstype ein Vorhaben zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer vom Antragsteller vorgelegten - jedenfalls alle möglichen Belästigungen der Anrainer umfassenden - Betriebsbeschreibung, welche auch Grundlage des Baubewilligungsbescheides zu sein hat, erfolgen (Hinweis E 15.5.1990, 89/05/0183, VwSlg 13196 A/1990, und E 19.11.1996, 96/05/0207).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050075.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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