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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren der Antrag auf Sachverständigenbestellung vor Fertigstellung der Gutachten zurückgezogen, so dürfen dem Bf jene Teile der Honorare der Sachverständigen jedenfalls zum Ersatz vorgeschrieben werden, die bis zur Zurückziehung seines Beweisantrages (zuzüglich der für eine allfällige Stornierung der an die Sachverständigen ergangenen Aufträge erforderlichen Frist) entstanden sind.
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110301.X01Im RIS seit
20.11.2000