RS Vwgh 1998/2/24 97/11/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §76 Abs1;
VStG §64 Abs3;

Rechtssatz

Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren der Antrag auf Sachverständigenbestellung vor Fertigstellung der Gutachten zurückgezogen, so dürfen dem Bf jene Teile der Honorare der Sachverständigen jedenfalls zum Ersatz vorgeschrieben werden, die bis zur Zurückziehung seines Beweisantrages (zuzüglich der für eine allfällige Stornierung der an die Sachverständigen ergangenen Aufträge erforderlichen Frist) entstanden sind.

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110301.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten