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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §4;Rechtssatz
Der Hauptzweck des § 7 OÖ BauO 1976 liegt darin, IM INTERESSE
DER VON DER BAUBEHÖRDE ZU WAHRENDEN BAULICHEN ORDNUNG
Veränderungen von bewilligten Bauplätzen und schon bebauten Liegenschaften der baubehördlichen Kontrolle und Einflußnahme zu unterwerfen. Der (Landesgesetzgeber) Gesetzgeber beschränkt nicht den Rechtsverkehr mit bebauten Grundstücken, wenn der Gegenstand der gesamten Grundbuchseinlage verkauft wird; er beschränkt gem § 7 Abs 2 OÖ BauO 1976 weiters nicht die Abschreibung von im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplätzen, wenn die den Bauplatz umfassenden Grundstücksgrenzen unverändert bleiben. Im Hinblick darauf muß eine am Gleichheitssatz orientierte Auslegung des § 7 OÖ BauO 1976 zum Ergebnis führen, daß eine sogenannte Abschreibung, bei der keine Trennung von umgebenden Grundstücken erfolgt, weil das umgebende Grundstück schon immer einem anderen Grundbuchskörper zugehörig war, bei dem weiters keine Änderung der Grundstücksgrenzen stattfindet, sondern bei dem, abgesehen vom Wechsel der Person des Eigentümers, keinerlei Auswirkungen in der Außenwelt entfaltet werden, gleichfalls nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050210.X02Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009