RS Vwgh 1998/2/24 94/05/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1976 §4;
BauO OÖ 1976 §7 Abs2;
BauO OÖ 1976 §7 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z6;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Der Hauptzweck des § 7 OÖ BauO 1976 liegt darin, IM INTERESSE

DER VON DER BAUBEHÖRDE ZU WAHRENDEN BAULICHEN ORDNUNG

Veränderungen von bewilligten Bauplätzen und schon bebauten Liegenschaften der baubehördlichen Kontrolle und Einflußnahme zu unterwerfen. Der (Landesgesetzgeber) Gesetzgeber beschränkt nicht den Rechtsverkehr mit bebauten Grundstücken, wenn der Gegenstand der gesamten Grundbuchseinlage verkauft wird; er beschränkt gem § 7 Abs 2 OÖ BauO 1976 weiters nicht die Abschreibung von im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplätzen, wenn die den Bauplatz umfassenden Grundstücksgrenzen unverändert bleiben. Im Hinblick darauf muß eine am Gleichheitssatz orientierte Auslegung des § 7 OÖ BauO 1976 zum Ergebnis führen, daß eine sogenannte Abschreibung, bei der keine Trennung von umgebenden Grundstücken erfolgt, weil das umgebende Grundstück schon immer einem anderen Grundbuchskörper zugehörig war, bei dem weiters keine Änderung der Grundstücksgrenzen stattfindet, sondern bei dem, abgesehen vom Wechsel der Person des Eigentümers, keinerlei Auswirkungen in der Außenwelt entfaltet werden, gleichfalls nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050210.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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