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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Verfassungswidrigkeit der Regelung des Sbg SozialhilfeG über die Berechnung des Kostenbeitrags der Stadt Salzburg zu den vom Land zu tragenden Kosten der Sozialhilfe mangels hinreichender inhaltlicher DeterminierungRechtssatz
Die Sätze 3 und 4 des §40 Abs4 des Sbg SozialhilfeG idF LGBl. 108/1986 waren verfassungswidrig.
Die erkennbare Absicht des historischen Gesetzgebers, eine Kostenbeteiligung der Stadt Salzburg an den Kosten der Sozialhilfe nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes vorzusehen, und der Wortlaut des beschlossenen Gesetzestextes, der eine Berechnung des Anteiles der Stadtgemeinde Salzburg auf Basis eines von der Landesregierung festzusetzenden Vervielfältigungsfaktors anordnet, schließen einander aus und bewirken somit einen unauflösbaren Widerspruch. Angesichts der mangelnden inhaltlichen Determinierung (dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht zu entnehmen, welche Kriterien für die Festsetzung des Vervielfältigungsfaktors durch die Landesregierung maßgeblich sind) erweisen sich die in Prüfung gezogenen Bestimmungen im Hinblick auf Art18 B-VG somit als verfassungswidrig.
Die Beantwortung der Frage, ob §40 Abs4 Sbg SozialhilfeG durch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit seiner in Prüfung genommenen Teile eine vollständige Bedeutungsveränderung im Hinblick auf den landesinternen Finanzausgleich erfährt, setzt voraus, daß die Kriterien, nach welchen der Kostenanteil der Stadtgemeinde Salzburg zu errechnen ist, zumindest in den wesentlichen Zügen aus dieser Bestimmung entnommen werden können. Dies ist anhand der in Prüfung gezogenen Vorschriften jedoch nicht möglich.
Ausdehnung der Anlaßfallwirkung auf das bei der Salzburger Landesregierung anhängige Verfahren auf bescheidmäßige Feststellung der Zahlungspflicht der Stadtgemeinde Salzburg für die gemäß §40 Abs4 Sbg SozialhilfeG durchzuführende Beitragszahlung für das Jahr 1994.
Der Antrag auf bescheidmäßige Festlegung des von der Stadt Salzburg für 1994 gemäß den als verfassungswidrig festgestellten Vorschriften zu leistenden Beitrages ist seit Oktober 1995 bei der Salzburger Landesregierung anhängig, ohne daß diese darüber entschieden hätte. Der Verfassungsgerichtshof hat eine Erstreckung der Anlaßfallwirkung beschlossen, da die Stadtgemeinde Salzburg aufgrund der Rechtswirkungen dieses Erkenntnisses ansonsten keine Möglichkeit hätte, sich gegen die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten Gesetzesbestimmungen auf sie zur Wehr zu setzen.
(Anlaßfälle: B623/95, B666/95, E v 27.02.97, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialhilfe, Determinierungsgebot, Finanzausgleich, Gemeinde Kostentragung (Finanzausgleich), VfGH / Feststellung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G1398.1995Dokumentnummer
JFR_10029773_95G01398_01