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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 ist ausschließlich auf das zu errichtende Bauwerk (und dessen Betrieb) ausgerichet, nur im Hinblick auf DIESES BAUWERK sind die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Eine Rechtsgrundlage dafür, daß bei der Frage, ob für den geplanten Betrieb Auflagen erforderlich sind, bereits die in der Umgebung bestehenden "Altlasten" mitzuberücksichtigen sind, bietet § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 nicht.
Schlagworte
Auflagen BauRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050286.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009