RS Vwgh 1998/2/24 97/05/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 ist ausschließlich auf das zu errichtende Bauwerk (und dessen Betrieb) ausgerichet, nur im Hinblick auf DIESES BAUWERK sind die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Eine Rechtsgrundlage dafür, daß bei der Frage, ob für den geplanten Betrieb Auflagen erforderlich sind, bereits die in der Umgebung bestehenden "Altlasten" mitzuberücksichtigen sind, bietet § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 nicht.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050286.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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