RS Vwgh 1998/2/24 97/11/0188

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/11/0189, 0191 bis 0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/19/0316 1

Stammrechtssatz

Wenn mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen des Besch zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Besch (hier: Unterlassung einer wirksamen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des KJBG betreffend Arbeitszeit bzw Ruhezeiten bzw Nachtruhe) zu einer Einheit zusammentreten, so bilden sie solcherart eine einzige strafbare Handlung (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110188.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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