Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs3 Z1;Rechtssatz
Die Erstattung einer Gegenschrift durch mehrere Mitbeteiligte, welche von einem Rechtsanwalt vertreten sind, in getrennten, inhaltlich übereinstimmenden Schriftsätzen dient nicht der Zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb der dadurch entstehende erhöhte Stempelgebührenaufwand nicht ersetzt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050173.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013