RS Vwgh 1998/2/24 98/11/0029

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §39 Abs6;

Rechtssatz

Ist ein Wehrpflichtiger befristet von der Präsenzdienstpflicht befreit und vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, so ist der Umstand, ob nach Ablauf der Frist nach wie vor ein Befreiungsgrund vorliegt, in einem neuerlichen Befreiungsverfahren, nicht aber vor Erlassung einer Einberufungsbefehles zu prüfen. Für die Einberufung stellen in diesem Zusammenhang lediglich der aufrechte Bestand des Entlassungsgrundes oder eine abermalige rechtskräftige Befreiung von der Präsenzdienstpflicht rechtliche Hindernisse dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110029.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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