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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ist ein Wehrpflichtiger befristet von der Präsenzdienstpflicht befreit und vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, so ist der Umstand, ob nach Ablauf der Frist nach wie vor ein Befreiungsgrund vorliegt, in einem neuerlichen Befreiungsverfahren, nicht aber vor Erlassung einer Einberufungsbefehles zu prüfen. Für die Einberufung stellen in diesem Zusammenhang lediglich der aufrechte Bestand des Entlassungsgrundes oder eine abermalige rechtskräftige Befreiung von der Präsenzdienstpflicht rechtliche Hindernisse dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110029.X01Im RIS seit
20.11.2000