Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/07 91/11/0010 4Stammrechtssatz
Liegen zunächst unterschiedlich lautende Beurteilungen der Testergebnisse durch verschiedene verkehrspsychologische Untersuchungsstellen vor, so bedarf es nicht einer gutächtlichen Stellungnahme einer übergeordneten Stelle iS eines Fakultätsgutachtens, da dies schon im Hinblick auf die Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen gegenüber verkehrspsychologischen Befunden entbehrlich ist. Diesen kommt nämlich keine eigenständige Bedeutung zu, sie sind vielmehr erst im Rahmen des ärztlichen Gutachtens zu verwerten. Dabei hat sie der Sachverständige mit Hilfe seines ärztlichen Sachwissens zu überprüfen und sie in sein Gutachten zu integrieren (Hinweis E 22.12.1982, 82/11/0033, E 16.5.1989, 89/11/0051).
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder BefundeAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110004.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2011