RS Vwgh 1998/2/24 94/05/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/11 Grundbuch

Norm

AllgGAG 1930 §5 Abs2;
BauO OÖ 1976 §7 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Die Bewilligungspflicht des § 7 Abs 1 OÖ BauO 1976 erfaßt jedenfalls reale Abschreibungen, Zuschreibungen, Teilungen oder Vereinigungen, aber nicht bloße Veränderungen der Eigentumsverhältnisse von Punktgrundstücken, die vollständig von im bücherlichen Fremdeigentum stehenden Grundstücken umgeben sind, die zwar grundbuchsrechtlich auch einer "Abschreibung" bedürfen (um dem Erfordernis des § 5 Abs 2 AllgGAG zu entsprechen), aber in denkmöglicher Weise auf die von der Baubehörde zu wahrende bauliche Ordnung keinen Einfluß haben hönnen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050210.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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