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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §4;Rechtssatz
Für die Annahme, daß die in § 4 iVm § 7 Abs 4 OÖ BauO 1976 vorliegenden Erteilungskriterien bloß beispielsweise aufgezählt wären, fehlt nicht nur jeder Hinweis im Gesetzeswortlaut; es würde ein völlig undeterminierter Spielraum offenbleiben, wollte man dem Gesetz den Inhalt zubilligen, daß auch bei Vorliegen der ausdrücklich aufgezählten Versagungsgründe ohne weitere Entscheidungskriterien die Bewilligung iSd § 7 OÖ BauO 1976 erteilt werden dürfe. Der Gesetzeswortlaut kann somit, iSd Art 18 B-VG interpretiert, nur unter Einschluß des Wortes "nur" gelesen werden. Damit kommt man gar nicht mehr zum Umkehrschluß, weil das Vorliegen einer Gesetzeslücke bereits ausgeschlossen ist: Eine "planwidrige" oder doch nach der Teleologie des Gesetzes anzunehmende Unvollständigkeit liegt gar nicht vor.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050210.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009