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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wenn ein von der Behörde (auf Antrag der Partei) bestellter Sachverständiger zum Ausdruck bringt, er könne dem ihm erteilten Auftrag nur nachkommen wenn ein weiterer Sachverständiger bestellt wird, so ist dessen Bestellung grundsätzlich als erforderlich anzusehen. Ist die Partei damit nicht einverstanden, weil sie dies für überflüssig hält, kann sei ihren an die Behörde gerichteten Antrag zurückziehen und das von ihr für erforderlich gehaltene Gutachten auf eigene Kosten herstellen und beibringen.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110301.X02Im RIS seit
20.11.2000