RS Vwgh 1998/2/24 97/11/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
beobachten
merken

Index

L94058 Ärztekammer Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §75 Abs2;
ÄrzteG 1984 §77;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §8 Abs1;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §8 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §15 Abs1;

Rechtssatz

Bei den § 15 Abs 1 Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg und den § 8 Abs 1 und Abs 2 BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg handelt es sich nicht um eine als unsachlich zu erkennende Pauschalierung, bei der die Möglichkeit steigenden Einkommens nach dem 35ten Lebensjahr bei Selbständigen vernachlässigt wird. Der VwGH hegt daher gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110177.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten